Allgemeine Einkaufsbedingungen der LaVision GmbH

1. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller Vertragsbeziehungen von der LaVision GmbH, Anna-Vandenhoeck-Ring 19, 37081 Göttingen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr mit Lieferanten auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. 
Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit sich die LaVision GmbH schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündliche Art, nur verbindlich, wenn sie von der LaVision GmbH schriftlich bestätigt werden. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beteiligten Parteien inhaltlich nicht übereinstimmen oder sich sogar widersprechen, steht dies dem Zustandekommen eines Vertrages nicht entgegen. Vielmehr wird der Vertrag geschlossen, wobei hinsichtlich der kollidierenden Klauseln differenziert zu prüfen ist, ob und inwieweit diese Bestandteil des Vertrages werden.
Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf die LaVision GmbH nur mit schriftlicher Zustimmung gegenüber Dritten als Referenz benennen. Der Lieferant hat die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder werden. Alle vom Lieferanten ausgestellten Dokumente sind mit LaVisions Bestell- und Artikelnummer zu versehen.
2. Angebote / Kalkulationen / Kostenbudgets 
Angebote, Kalkulationen und Kostenbudgets des Lieferanten werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu den Bedingungen der LaVision GmbH, angenommen. Diese sind kostenfrei zu erstellen. Wenn nicht im Einzelfalle eine längere Frist vereinbart ist, hat sich der Bieter 52 Wochen vom Datum des Angebotes angerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten. Bestellungen der LaVision GmbH gelten als Annahme des Vertragsantrages des Bieters. 
3. Bestellungen; Preise 
Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn sie von der Einkaufsabteilung der LaVision GmbH schriftlich bestätigt wurden. 
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für Verpackung, Transport sowie Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von LaVison GmbH zurückzunehmen
Sofern nicht anders vereinbart sind Bestellungen der LaVision GmbH mit Angabe der Preise, Artikelnummer und Bestellnummer, sowie der kürzesten oder von der LaVision GmbH vorgeschriebenen Lieferzeit unverzüglich schriftlich zu bestätigen, falls die Lieferung nicht innerhalb von acht Tagen erfolgt. 
Preise gelten als Festpreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, Transport und dessen Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. 
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich die LaVision GmbH vor.
Falls die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung durch LaVision GmbH abweicht, kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn LaVision GmbH auf diese Abweichung ausdrücklich hingewiesen wurde und ihr schriftlich zugestimmt hat. 
Der Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von LaVision einzuhalten und eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber LaVision schriftlich mitzuteilen und zu klären.
Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Waren.
Import- als auch Exportklassifizierungskennzeichen sind in den Vertragsdokumenten der gelieferten Produkte anzugeben.
4. Lieferung / Leistung; Erfüllung 
Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung her gesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich der LaVision GmbH mitzuteilen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. 
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, erfolgen die Lieferungen und Leistungen DDP "Bestimmungsort“ (INCOTERMS 2020).
Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. 
Bei Verzug des Lieferanten kann die LaVision GmbH nach ergebnislosem Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist die von dem Lieferanten noch nicht erbrachte Lieferung durch Dritte zu Lasten des Lieferanten durchführen lassen. Stattdessen kann die LaVision GmbH nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten.
Anlieferungen nur in der Zeit von Montag bis Freitag, 8 - 16 Uhr. Es ist keine Warenannahme zwischen Weihnachten und Neujahr möglich. Die genauen Zeiten werden rechtzeitig einem Info Text auf den Bestellungen der LaVision GmbH zu entnehmen sein.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen die LaVision GmbH - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der LaVision GmbH zur Folge haben.
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die LaVision GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, Artikelnummer und der vollständigen Bestellnummer von LaVision GmbH beizufügen. 
5. Gefahrübergang; Eigentumsübergang 
Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf die LaVision GmbH über. Einfache, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur zum Vertragsbestandteil, wenn sich die LaVision GmbH ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
6. Beschaffenheit; Zusicherungen / Garantien; Gewährleistung; Haftung 
Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen. 
Bei Lieferung von Maschinen bzw. Anlagen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. 
Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten der LaVision GmbH überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.
Der Lieferant hat die Qualität seiner an die LaVision GmbH zu liefernden Erzeugnissen ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und die LaVision GmbH auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt die LaVision GmbH nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Die Geltendmachung allfälliger der LaVision GmbH zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt. Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten nicht.
Bei Vorliegen einer Leistungsstörung hat die LaVision GmbH unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. 
Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen. 
Der Lieferant versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und LaVision GmbH zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies LaVison GmbH spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.
7. Rechnungen; Zahlungen
Rechnungen sind digital nach Ausfertigung an die LaVision GmbH zu übersenden.  
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen der LaVision GmbH innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt 45 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang, soweit nicht anders vereinbart. 
Die LaVision GmbH behält sich vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung. 
8. Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte 
Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. 
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von der LaVision GmbH zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten im Auftrag der LaVision GmbH hergestellt werden, sind Eigentum der LaVision GmbH und dürfen vom Lieferanten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der LaVision GmbH für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. 
Beigestellte Materialien oder sonstiges Gut bleiben Eigentum der LaVision GmbH. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. 
Der Lieferant versichert, dass die für die LaVision GmbH erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Ergeben sich trotzdem Schutzrechte, hat der Lieferant alle damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und die LaVision GmbH vollständig von allen Verpflichtungen freizustellen. 
Sollten wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht wurde. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im Falle von Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Ingenieur- und sonstigen Verträgen, welche die Erarbeitung einer technischen Problemlösung zum Gegenstand haben, stehen Erfindungen des Lieferanten, die er in Erfüllung des Vertrages gewonnen hat, darauf anzumeldende, angemeldete oder erteilte Schutzrechte ausschließlich LaVision GmbH zu. Entsprechendes gilt für neues, nicht zum Stand der Technik gehörendes technisches Know-how. Erfindungen seiner Arbeitnehmer wird der Lieferant auf Verlangen von LaVision GmbH in Anspruch nehmen. 
9. Verhaltenskodex LaVision GmbH
Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber LaVision GmbH, alle gesetzlich bindenden Vorschriften, insbesondere die anwendbaren Gesetze zum Schutz des fairen und lauteren Wettbewerbs, die geltenden Export- und Importverbote, die geltenden Zoll- und Steuervorschriften sowie die gelten- den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt zu beachten, Mitarbeitern von LaVision GmbH als Gegenleistung für den Bezug von Produkten oder Leistungen keine Vergünstigungen oder Zuwendungen zu versprechen oder zu gewähren (Bestechung), Kinder- und Zwangsarbeit nicht zulassen und für eigene Mitarbeiter eine faire Entlohnung, angemessene Arbeitszeiten, sichere Arbeitsbedingungen und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten. 
LaVision GmbH hat das Recht, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Lieferant gegen die oben genannten Verpflichtungen verstößt. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, LaVision GmbH von Ansprüchen Dritter, die auf Grund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die oben genannte Verpflichtung gegen LaVision erhoben werden, freizustellen.
10. Datenspeicherung
Die LaVision GmbH ist berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
11. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten 37081 Göttingen. Es ist jedoch vorab ein Gespräch zur Schlichtung der Streitigkeiten durch die Geschäfts- oder Betriebsleitungen beider Parteien vorauszusetzen. 
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen der LaVision GmbH und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abgedungen. 
12. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.